Waldbrand (auf die Bilder klicken)Waldbrandgefahrenstufe 1sehr geringe WaldbrandgefahrWaldbrandgefahrenstufe 2geringe WaldbrandgefahrWaldbrandgefahrenstufe 3mittlere WaldbrandgefahrWaldbrandgefahrenstufe 4hohe WaldbrandgefahrWaldbrandgefahrenstufe 5sehrhoheWaldbrandgefahrUnabhängig von der Waldbrandgefahr ist nach § 12 ThürWaldG das Rauchen im Wald einschließlich der Waldwege grundsätzlich und somit ganzjährig verboten. Ebenso ist es ganzjährig verboten im Wald oder in weniger als 100 m Entfernung zum Wald offenes Feuer bzw. Licht anzuzünden oder zu unterhalten mit Aus-nahme von durch die Forstbehörde errichteten bzw. genehmigten Feuerstellen. Auch an derartigen Feuerstellen ist jedoch vor der Entzündung eines Feuers die Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde einzuholen. Ausnahmen, wie z. B. das Verbrennen von mit Forstschädlingen befallenem Pflanzenmaterial, müssen bei der zuständigen Behörde beantragt und durch diese genehmigt werden. Je nach festgesetzter Waldbrandgefahrenstufe werden durch die Forst-ämter entsprechende Vorbeugungs- und Überwachungsmaßnahmen eingeleitet, die mit zunehmender Waldbrandgefahrenstufe in ihrer Intensität steigen. Bei der Waldbrandgefahrenstufe 5 kann auf Grundlage des § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 ThürWaldG das Betreten extrem gefährdeter Wald-gebiete durch Sperrung verwehrt werden. Die Sperrung von Waldflächen, Wegen oder Straßen wird durch Schilder kenntlich gemacht und in der örtlichen Presse bekanntge-geben.